Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG
Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)
Nach dem Deutschen Bundestag hat auch der Deutsche Bundesrat in seiner Sitzung vom 14.11.2022 das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (“Dezemberabschlag”) verabschiedet.
Kern des Gesetzes ist die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher, also etwa Wohnungsunternehmen. Im Vertragsverhältnis Energielieferant und Letztverbraucher übernimmt der Staat einen Teil der Abschlagszahlung, über deren Höhe der Energielieferant zu informieren hat.
Erdgaslieferanten sind nach § 2 verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in bestimmter Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 01.12.2022 mit Erdgas beliefert. Der Gutschriftsbetrag fließt also nicht dem Endverbraucher bzw. Mieter zu, sondern wird in der Jahresabrechnung, die im Jahr 2023 erstellt wird, gutgeschrieben. Zudem ist für den Kalendermonat Dezember 2022 durch den Letztverbraucher keine Abschlagszahlung an den Erdgaslieferanten zu leisten.
Die Weitergabe dieser Gutschrift an den Mieter erfolgt ausschließlich über die Heizkostenabrechnung 2022. Eine vorzeitige Auszahlung bzw. Aussetzen des Dezember 2022 Vorauszahlungsbetrages erfolgt nicht.
Ausgenommen von oben genannter Regelung sind Mieter mit Gasthermen, die ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Erdgaslieferanten haben. In diesem Fall wird der Dezemberabschlag sofort berücksichtigt.